Insolvenzantragspflicht: Die Insolvenzantragspflicht ist eine rechtliche Verpflichtung für bestimmte Personen, insbesondere Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wie GmbHs, in Deutschland. Sie ist in § 15a der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und betrifft im Wesentlichen zwei Situationen: Eine GmbH ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies kann der Fall sein, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt hat oder offenkundig nicht mehr in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Eine GmbH ist überschuldet, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich. Dies bedeutet, dass die GmbH im Prinzip insolvent ist, es sei denn, es bestehen hinreichende Aussichten auf Sanierung. |
Insolvenzantragspflicht: Gemäß § 15a Abs. 1 InsO sind die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt wird oder festgestellt werden muss. |
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